BSK-Jahreshauptversammlung 2023 am 13. und 14.10.2023 - Save-the-Date!
Die Tagesschau der Branche.
Liebe Mitglieder,
der deutsche Bundesrat hat heute der erneuten Änderung der Zuständigkeit nach § 47 StVO (Zuständigkeit einer EGB) mehrheitlich zugestimmt. Bei Einzelanträgen ist nun neben der EGB, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt auch wieder die EGB zuständig, in deren Bezirk das transportdurchführende Unternehmen seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung nach § 13 HGB hat.