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Die Tagesschau der Branche.

  • Stellungnahme zum Entwurf BEM-ING Teil III

    Liebe Mitglieder,

    das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bat die BSK um eine Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf der BEM-ING Teil 3, Abschnitte 1 und 2.

    Die BSK hat die Erstellung einer fachlich fundierten Änderungsanalyse durch die Hochschule Mainz in Auftrag gegeben. Mit dem Projekt wurde Prof. Dr.-Ing. Michael Küchler beauftragt, er ist ein anerkannter Experte in Brückenstatik und Kenner der BEM-ING. Die Federführung wurde von Prof. Dipl.-Ing. Jochen Lüer übernommen, ein Fachexperte in Fragen der Schwergutlogistik.

    Nach Auswertung der Änderungsanalyse ergeben sich für uns verschiedene Verbesserungspotentiale des übersandten Entwurfs sowie die Notwendigkeit für ein Gespräch mit dem BMDV. Da wären zum Beispiel:

    • Das bisherige fiktive Schwerlastfahrzeug sollte durch die Definition der unterschiedlichen Fahrzeugarten (Tieflader, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Krane etc.) ergänzt werden.
    • Eine Erklärung der 68 t Grenze für den Einsatz von Dauergenehmigungen nach § 29 Abs. 3 StVO für bis zu fünf Fahrstecken ist nicht gegeben. Eine Dauergenehmigung kann auch für eine Fahrstrecke bei einer Gesamtmasse von über 68 t erteilt werden. Ebenso wenig liegt eine nachvollziehbare Begründung vor, weshalb Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Eichfahrzeuge schlechter gestellt werden. Im Hinblick auf die im Einsatz von zum Beispiel Standardkrantypen sollte der Wert für Dauergenehmigungen für bis zu fünf Fahrtwegen von 68 t auf 72 t angehoben werden.
    • Die Anzahl der Nachberechnungen nach den Stufen II und III werden vermutlich deutlich ansteigen. Dies kann bei den Antragstellern zu einem deutlichen Mehraufwand und zu einer Kostensteigerung führen. In diesem Zusammenhang sollten Nachberechnungen digital hinterlegt werden, mit einer zeitlichen Gültigkeitskomponente versehen werden und die Einführung von sog. Clustern ist zu prüfen, um die Anzahl der Nachberechnungen zu reduzieren. Als positives Beispiel kann hier die "Kran-Karte-NRW" herangezogen werden.
    • In Abschnitt 4.3, 3. Absatz, sollte für den Begriff Schrittgeschwindigkeit (5 km/h), eine Überprüfung und eine differenziertere Auslegung erfolgen. Als Ergebnis der Nachberechnungen der Stufen II und III lassen sich sicherlich auch höhere Fahrgeschwindigkeiten realisieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Fahrzeuge mit 5 km/h auf Autobahnen eine Einschränkung der Verkehrssicherheit, ein erhebliches Verkehrshindernis bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs darstellen.
    • Die baurechtlichen Regelungen der BEM-ING werden durch die verkehrsrechtlichen Regelungen der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO ergänzt. Diese sollten jedoch strikt getrennt bleiben. Verkehrsrechtliche Regelungen sollten in der BEM-ING nicht wiederholt werden; ein Querverweis sollte ausreichen.
    • Nach unseren Informationen hat auch die Autobahn des Bundes GmbH ein Gutachten zur BEM-ING bzw. zur Anwendung der Berechnungen und Auflagen verschiedener Fahrzeugtypen (insbesondere Krane) ein Gutachten in Auftrag gebenden, welches noch nicht vorliegt. Nach Fertigstellung sollte dieses den Verbänden der deutschen Industrie und der Logistikbranche zur Kenntnis gegeben werden.

    Die BSK unterstützt die Verbändeinitiative GST, die sich aus 20 verschiedenen Verbänden der deutschen Industrie und der Logistikbranche zusammensetzt.
    Steuerungsgruppe der Verbändeinitiative sind Herr Marek vom bauforumstahl e.V., Herr Siewert vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Frau Pfeiffer vom BDI e.V., Herr Guttenberger vom VDBUM und Herr Schgeiner von der BSK.

    Freundliche Grüße aus Frankfurt