NEWSARCHIV

Die Tagesschau der Branche.

  • XX. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

    XX. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

    Liebe Mitglieder,

    Im November letzten Jahres musste die BSK erkennen, dass die Bundesländer in die XX. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften neben der Neufassung der Gebührenberechnungsmethode auch eine Änderung des § 47 Absatz 1 und 2 StVO (Zuständigkeit einer Straßenverkehrsbehörde) hinein haben packen lassen.

    In Kenntnis der großen Tragweite der beabsichtigten Änderung – Reduzierung der Zuständigkeit bei Einzelgenehmigungen wie bei streckenbezogenen Dauergenehmigungen ausschließlich auf die Behörde, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt oder endet – haben BSK und BGL sowie seine Landesverbände zu einer großen Kampagne gegen diese Veränderung veranlasst.

    Leider sind die Bundesländer unserer Forderung, die schwertransportspezifischen Änderungen aus der StVO-Novelle auszukoppeln und in einer separaten Novelle zusammen mit der erforderlichen Änderung des § 36 StVO (weisungsbefugte Person im beliehenen Unternehmen) neu zu starten, nicht nachgekommen. Auch vor dem Hintergrund einer vertiefenden Diskussion mit den betroffenen Unternehmen und Behörden. Danach, am 04.02.2020, hatten wir einen weiteren Kompromissvorschlag – zusätzlich die Behörde am Sitz des transportdurchführenden Unternehmens – erfolgreich bei den Ausschüssen des Bundesrates in deren Beschlussempfehlungen platzieren können. Leider ist der Bundesrat am 14.02.2020 den Empfehlungen der Ausschüsse in unserem Fall nicht gefolgt. Zumindest konnten wir erreichen, dass der Bundesrat für beide in Rede stehenden schwertransportspezifischen Änderungen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt hat.

    BSK wie BGL befürchten aufgrund der Änderung erhebliche Schwierigkeiten im Genehmigungsverfahren und haben die Länder aufgefordert, entsprechende Vorkehrungen zu treffen (mehr Personal und eine entsprechende Qualifizierungsoffensive). Dies auch insbesondere bei den Behörden, bei denen mit einem extremen Anstieg der Fallzahlen zu rechnen ist, ist dringend Unterstützung angesagt. Wenn rechtlich möglich, sollten auch gegenseitige Unterstützungsmaßnahmen erfolgen, sprich: Behörden helfen Behörden im Verfahren, was z. B. in Niedersachsen rechtlich abgesichert möglich ist.

    Im Hinblick auf die zu erwartenden Gebührensteigerungen kann festgehalten werden, dass die Umsetzung der Berechnungsmethode natürlich auch von der zu erwartenden Novellierung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften abhängt. Sollten wichtige Details, die derzeit fehlen, einzuarbeiten sein, wird dies geschehen. BSK wie BGL fordern bereits jetzt, gewisse Hinweise (Fußnoten) zu überdenken. Dies trifft z. B. für die mögliche Anzahl der Fahrzeugkombinationen zu. Selbst wenn man unterstellt, dass 5 ziehende oder 10 gezogene Einheiten bzw. das umgekehrte Verhältnis möglich sein soll und im Ergebnis 50 Kombinationen ergibt, können doch tatsächlich nur 5 Kombinationen gleichzeitig zum Einsatz kommen. Kommt die Kurzzeiterlaubnis, so ist eine Unterscheidung zwischen der Einzelerlaubnis und der Kurzzeiterlaubnis vorzunehmen, da beide für 3 Monate Gültigkeit haben.

    Grundsätzlich: BSK und BGL werden nicht zur Tagesordnung übergehen, sondern wir werden die kommenden Monate nutzen und nach Mitteln und Wegen suchen, auf politischem Terrain für eine Rückänderung zu kämpfen.

    Freundliche Grüße

    Wolfgang Draaf